Satzung des THW-Helfervereinigung Essen e.V.

 

Artikel 1 - Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

 

1.     Der Verein führt den Namen "THW-Helfervereinigung Essen" mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).

2.     Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Kray, Rotthauser Straße 32, 45309 Essen.

Artikel 2 - Aufgaben

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivilschutzes, die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung der Jugendpflege.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.     Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

4.     Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung.Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

 

Artikel 3 - Mitgliedschaft

1.     Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.

2.     Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht mit Ausnahme der juristischen Personen

3.     Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives Mitglied beitreten will.

4.     Über den Antrag entscheidet der Vorstand; die Aufnahme als Vereinsmitglied ist nur möglich, wenn der Antragsteller im Vereinsbezirk Sitz, Wohnsitz oder Arbeitsstätte hat oder dort THW-Helfer ist. Das Vereinsgebiet ist das Stadtgebiet Essen.Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden.

5.     Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

6.     Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit

7.     bei juristischen Personen, Ausschluß nach Art. 3.7. , Austritt nach Art. 3.8. .

8.     Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach vom ihm durch Beschluß mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß. Sofern ein Mitglied von seiner THW-Landeshelfervereinigung oder der THW-Bundeshelfervereinigung ausgeschlossen wird, erlischt seine Mitgliedschaft im Verein.

9.     Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Artikel 4 - Mittel des Vereins

1.     Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2.     Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.

3.     Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

4.     Beiträge sind bis zum 28.02. des Geschäftsjahres fällig. Geldwerte Leistungen (z.B. Versicherungen), die über die Vereinigung als durchlaufende Posten abgewickelt werden, können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag entweder im Bankeinzugsverfahren abgebucht wird oder der Vereinigung auf andere Weise bis zum 28.02. des Geschäftsjahres vorbehaltlos zur Verfügung steht.

5.     Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht sein Stimmrecht, das Recht gewählt zu werden und Anträge an die Versammlung zu stellen, für die Dauer des Zahlungsverzugs. Die Zahlungsverpflichtung bleibt jedoch bestehen. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des Art. 3.7. aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Betrag stundet oder erläßt.

6.     Der geschäftsführende Vorstand kann über vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfalle den Betrag von DM 2.500,- oder Folgekosten in gleicher Höhe im Geschäftsjahr nach sich ziehen, verfügen ohne eine Mitgliederversammlung einberufen zu müssen.Bei Bewegungen zwischen den Konten des Vereins und bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen unterliegt der geschäftsführende Vorstand dieser Höchstbetragsregelung nicht.

Artikel 5 – Geschäftsjahr

1.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 6 - Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

                - die Mitgliederversammlung

                - der Vorstand

Artikel 7 - Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

2.     Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen/Tagesordnungspunkten verlangt oder vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird.

3.     Die Mitgliederversammlung entscheidet über

·            Anträge an die Versammlung

·            Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von DM 2.500,- übersteigen, oder Folgekosten in gleicher Höhe im Geschäftsjahr nach sich ziehen

·            Verträge, die eine Laufzeit von über drei Jahren haben

·            Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

·            Wahl von zwei Kassenprüfern

·            Wahl/Entlastung des Vorstandes

·            Empfehlungen/Erklärungen, welche die örtliche THW-Jugend betreffen

·            Satzungsänderungen

·            Auflösung des Vereins

4.     Die Kassenprüfer werden am Tage einer Vorstandswahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Legt ein Kassenprüfer vor Ablauf der drei Jahre sein Amt nieder, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Kassenprüfer zu wählen, in diesem Fall ist die Amtszeit bis zur nächsten Vorstandswahl beschränkt.

  

Artikel 8 - Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

a.     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :

·         dem Vorsitzenden

·         dem stellvertretenden Vorsitzenden

·         dem Schatzmeister

·         dem Schriftführer

b.     Der erweiterte Vorstand besteht aus dem jeweiligen geschäftsführenden Vorstand und mit beratender Stimme :

·       dem Ortsbeauftragten

·       dem Helfersprecher

·       dem Jugendbetreuer

·       dem Jugendgruppenleiter des OV Essen

2.     Der Vorsitzende und entweder sein Stellvertreter oder der Schatzmeister oder die beiden letztgenannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.

3.     Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

  

Artikel 9 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 1.     Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft die Versammlung ein.

2.     Die Einberufung erfolgt durch Aushang in der THW-Unterkunft Rotthauser Straße 32, 45309 Essen oder schriftlich. Der anberaumte Versammlungstermin soll sechs Wochen vorher durch einen Einberufungsaushang, oder eine Woche vorher schriftlich bekanntgegeben werden.

3.     Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Der Teilnehmer erlangt das Stimmrecht erst sechs Monate nachdem er den ersten Beitrag gezahlt hat.

4.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

5.     Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens auf der übernächsten auf den Antragseingang folgenden Sitzung behandelt werden.

6.     Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3-Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.

7.     Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für dieses durchzuführen.

8.     Die Beschlüsse und Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Artikel 10 - Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstands

 

1.     Der Vorstand wird - mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, die

2.     Funktionskräfte oder Mandatsträger des THW und der THW-Jugend sind - für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

3.     Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

a)     Die Einberufung kann mündlich ohne Angabe einer Tagesordnung, mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin erfolgen.

b)     Wenn ein Vereinsmitglied in den Vorstand gewählt wird und die ersten sechs Monate seiner Mitgliedschaft noch nicht verstrichen sind, so erlangt es damit automatisch das Stimmrecht.

4.     Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5.     Die Regelungen des Artikels 9.6. Satz 1 & 2 gelten entsprechend. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.     Die Regelungen des Artikels 9.8. gelten entsprechend.

 

Artikel 11 - Jugend

Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1.b) zu gewährleisten, daß die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden. THW-Jugend (Vereinsjugend) sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung.

Artikel 12 - Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Artikel 13 - Rechtsweg

Im Streitfall entscheidet das von der Bundeshelfervereinigung e.V. eingesetzte Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung.

Artikel 14 – Auflösung

Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Ortsverband Essen, oder einer neuen Helfervereinigung zu, deren Satzungszweck zumindest auch die Förderung des Zivilschutzes bestimmt, und zwar vorrangig einer solchen existierenden Vereinigung, nachrangig dem Ortsverband. Jeder der beiden gegebenenfalls Begünstigten hat das Vereinsvermögen für Zwecke dieser Satzung zu verwenden.

Artikel 15 – Inkrafttreten

 1.     Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.